Liefer- und Zahlungsbedingungen Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages 1. Allgemeines 1.1 Die allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner ausdrückliche und schriftlich Abweichendes vereinbart haben 1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. 1.3 Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Verkäufer ihren Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. 2. Vertragsabschluß 2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der schriftlichen Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung ab gesandt hat. 2.2 Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend 2.3 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist hierfür die kaufende Partei verantwortlich. Sie ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. 2.4 Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt. 2.5 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen. 3. Gefahrenübergang 3.1 Der Verkauf erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Gefahr geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. 4. Lieferfrist 4.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Einlagen der Auftragsbestätigung oder mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern eine solche vereinbart ist. Für die Lieferfristeinhaltung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Läufer die Versandbereitschaft angezeigt. Wird. Nimmt der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht am vereinbarten Ort oder Zum vertraglich vereinbartem Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder die Erfüllung verlangen oder unter Setzung der Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtlichen dabei entstandenen Kosten vom Käufer getragen werden. 4.2 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, wobei insbesondere in Frage kommen Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeigung. Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile. Diese Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer nicht wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadensersatzanspruch an den Verkäufer zu stellen. 4.3 Für den Fall, dass der Käufer die Ware nicht rechtzeitig annimmt und der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch macht, Erfüllung zu verlangen, so ist der Verkäufer berechtigt, die zur Abholung bereitstehende Ware auf seinem Gelände zu lagern, so verpflichtet sich der Käufer ab dem elften Rage der Lagerung eine Lagergebühr von netto Euro 40,-- pro Tag, plus allenfalls Transport- und Versicherungskosten zu bezahlen. 5. Preise und Zahlungsbedingen 5.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: Bei einem Kauf bis 20.000,-- netto, innerhalb 14 Tagen netto. – Bei einem Kaufpreis über Euro 20.000,-- 30% bei Auftragsbestätigung, 30% bei Fertigstellungsmeldung, 40% nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen netto. Die Preise gelten ab Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, träft diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine ebenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen oder Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen. 5.2 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehung- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. 5.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 5.4 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis füllig stellen, d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 5.5 Die Vertragsparteien vereinbaren ein Aufrechnungsverbot, sodass der Käufer mit eigenen Forderungen, aus welchem Titel auch immer, keine Aufrechnung mit Forderungen des Verkäufers aus diesem Vertrag vornehmen Kann. 6. Auflösung des Kaufvertrages aus Verschulden des Käufers 6.1 Wird der Vertrag aus dem Verschulden des Käufers aufgelöst, so kann der Verkäufer vom Käufer als Ersatz einen Vergütungsbetrag in der Höhe von 20% des Nettokaufpreises oder den gesetzlichen Schadensersatzbetrag beanspruchen, unabhängig von seinem Recht Erfüllung zu fordern. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. 8. Gewährleistung und Haftung 8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen Mangel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. 8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen 6 Monate bei Einschichtbetrieb und 3 Monate bei Mehrschichtbetrieb. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbundenen sind. Allfällige Ansprüche aus der Gewährleistung sind innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Der Lauf der Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. Punkt 8.3. 8.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle selbst oder von Dritten nachbessern. Handelt es sich um einen transportierbaren Teil, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesen Teil auf Kosten des Verkäufers an den Verkäufer an den Verkäufer zu versenden. 8.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahren des Verkäufers. 8.5 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich vom Käufer beizustellen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäufer. 8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen bzw. der Betriebsanleitung, Überbeanspruchungen der Teile über die vom Verkäufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers, der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter, an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert. 8.8 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz vor Folgeschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmen erleidet. 9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 9.1 Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers zuständig österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. 9.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Für den Fall, dass der Vertrag mehrsprachig verfasst wurde, gilt für die Auslegung die Fassung in deutscher Sprache. 9.3 Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch denn, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. 9.4 Sollte einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nichtig oder sittenwidrig sein oder ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich diese durch Bestimmungen zu ersetzen, welche den nichtigen oder sittenwidrigen Bestimmungen und dem wirtschaftlichen Zweck derselben am nähersten kommen.